Satzung

Satzung des eingetragenen, gemeinnützigen Vereins Deutsche Gesellschaft für systemische Mediation e.V. (DGSYM e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele
Der Verein hat das Ziel, die Anwendung und Verbreitung von systemischer Mediation in wirtschaftlichen, organisationalen, beruflichen, sozialen und familiären Bereichen zu fördern.Dabei orientiert sich der Verein an den unter § 3 genannten Grundannahmen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 15 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die dem Vereinszweck möglichst nachkommen sollen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Grundannahmen
Definition und Entwicklung systemischer Mediation orientieren sich an folgenden Kriterien:

  • Systemische Mediation gestaltet sich auf systemisch-konstruktivistischem Hintergrund.
  • Systemische Mediation unterstützt Lösungsfindung durch Interventionen in Aktualkonflikte und Konfliktmuster.
  • Die Intervention in Konfliktmuster erfordert systemisches Know-how, weil sich Lösungen hier nur auf der Meta-Ebene finden lassen.

§ 4 Aufgaben
Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:

  • Kontakte und Erfahrungsaustausch zwischen Mediatoren sowie Anwen­dern der Mediation auf nationaler und internationaler Ebene auf- und auszubauen.
  • Mit Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmerverbänden, staatlichen Stellen, Organi­sationen und Institutionen der Wirtschaftsförderung, der Wis­senschaft und Forschung und der Aus- und Weiterbildung sowie anderer Konzepte der Mediation und Konfliktlösung zusammen­zuarbeiten.
  • Auf wissenschaftlicher Grundlage in systemisch-konstruktivistischer Mediation zu forschen.
  • Fachveranstaltungen und Kongresse durchzuführen.
  • Richtlinien für die systemische Mediation aufzustellen.
  • Richtlinien für die Ausbildung von systemischen Mediatorinnen und Mediato­ren aufzustellen.
  • Ausbildungseinrichtungen für systemische Mediation nach den Kriterien „Definition und Entwicklung systemischer Mediation“ unter § 3  anzuerkennen.
  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und Aufgaben aktiv unter­stützt und die vom Verein erarbeiteten Standards für systemische Mediation aner­kennt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand ent­scheidet darüber und teilt die Aufnahme/Nichtaufnahme schriftlich mit. Gegen eine ablehnende Entscheidungkann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Zugang des Aufnahmeschreibens – ggf. mit Wirkung zu einem besonders genannten Zeitpunkt - erworben und erlischt durch Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung;  Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt  muss schriftlich durch Erklärung gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.D Er ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. ist.
Ein Mit­glied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße (in schwerwiegender Weise?) gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands unter Angabe der Gründe.  Das betroffenen Mitglied hat das  Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen; spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.  Der Anruf hat schriftlich zu erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsverschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch  auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrags verpflichtet, der in voller Höhe auch dann anfällt, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres ausschei­det.
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge kann die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheiden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung..

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Versammlung aus dringenden wichtigen Gründen be­schließt oder sie von einem Fünftel der Mitglieder unter der Angabe von Gründen  vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung  einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Von der Einhaltung der Frist kann nur in dringenden Fällen abgesehen werden

Das Einla­dungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung  mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

.Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstands. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, so kann die Mitgliederversammlung ein anwesendes Vereinsmitglied mit einfacher Mehrheit als Versammlungsleiter wählen. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandwahlen wählt die Mitliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird von Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandwahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen zum Aufgabenbereich des Vereins,
  • Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Berichtes des Vor­stands,
  • Entlastungen,
  • Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Ver­eins,
  • Beschlussfassung über Ausbildungs- und Zertifizierungsstandards.


(3) Beschlussfähig ist grundsätzlich jede nach Abs. 1 einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei Satzungsänderungen muss im Einladungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied ver­treten lassen. Die Vertretung von mehr als einem weiteren Mitglied ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für die  Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von   4/5erforderlich.
Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die drei stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Bei Vorstandswahlen wird geheim abgestimmt. Gleiches gilt für andere Beschlussgegenstände, wenn auch nur ein  Mitglied es verlangt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand in der Einladung bezeichnet wird. Bei Satzungsänderungen muss in jedem Falle ein Vorschlag, im Falle der  Änderung einer existierenden Bestimmung auch diese angegeben werden.

(5) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht  aus 3 Personen, dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
 
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind  der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden (Vertretungsvorstand)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich  durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgabenvertei­lung unter sich. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor dem regulären Ablauf seiner Amtszeit soll die Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit der Wahlperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Dessen Amtszeit endet mit dem regulären Ablauf der  Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Vorstands­mitglieder haben die Geschäfte bis zum Antritt ihrer Nachfolger wei­terzuführen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Bevollmäch­tigte oder Arbeitsgemeinschaften einsetzen.

(3) Aufgaben des Vorstands sind alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind, insbesondere

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Repräsentation des Vereins nach außen,
  3. Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich,
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie deren Leitung durch den Vorsitzenden oder einen der stelllvertretenden Vorsitzenden.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  6. Beschluss über Neuaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Sicherung und Weiterentwicklung des Konzepts „Systemische Mediation“.
  8. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung


(4) Zur Beschlussfassung sind alle Mitglieder des Vorstands berufen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretenden Vorsitzender, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der drei stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge­lehnt (andere Möglichkeit: es entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet).

Der Vorstand ist in seiner Beschlussfassung an keine Form gebunden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist nur erforderlich, dass sämtliche Vorstandsmitglieder mit der Möglichkeit der Mitwirkung über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert sind.

Alle Beschlüsse sind unverzüglich in einer Beschlussakte schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Enthalten müssen sein:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
  • Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in der Beschlussakte zu verwahren.

§ 10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind jeweils für 2 Jahre 1, nach Mög­lichkeit 2 Kassenprüfer zu wählen. Diese haben mindestens einmal jährlich die Kassen- und Buchführung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch mindestens 7 Mit­glieder des Vereins und die Eintragung des Vereins in das Vereinsre­gister in Kraft.

Karlsruhe, 2. Februar 2006

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